Jugendschutz
Allgemeine Hinweise zum Jugenschutz
Bei Konzerten und Veranstaltungen
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen liegt uns am Herzen. Damit alle BesucherInnen sicher und unbeschwert unsere Events genießen können, gelten bei unseren Konzerten klare Regeln zum Jugendschutz nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und ergänzenden Vorgaben durch Veranstaltende und Kommunen.
Gesetzliche Grundlage: Jugendschutzgesetz bei Konzerten
Konzerte gelten nicht als Tanzveranstaltungen und fallen daher nicht unter § 5 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
Das bedeutet: Die dort festgelegten Alters- und Uhrzeitbeschränkungen finden auf Konzertveranstaltungen in der Regel keine direkte Anwendung.
Trotzdem können Veranstaltende oder örtliche Behörden (z. B. Kommunen) zusätzliche Auflagen zum Jugendschutz festlegen, um das körperliche, geistige und seelische Wohl Minderjähriger zu schützen.
Auch die MEWES Entertainment Group hat zum Schutz junger BesucherInnen eigene Einlassregeln definiert, die sich an den Altersgruppen orientieren.
Kinder von 0 bis 5 Jahren
- Kein Zutritt zur Veranstaltung (bis auf explizit ausgewiesene Veranstaltung für Kinder dieser Altersklasse).
- Der Besuch von Konzerten ist in dieser Altersgruppe nicht gestattet, um das Hör- und Wohlbefinden der Kinder zu schützen.
- Kinder sollten bei Besuch einer Konzertveranstaltung grundsätzlich einen entsprechenden Hörschutz tragen.
- In Ausnahmefällen können je nach örtlichen Bedingungen oder Eventart abweichende Regelungen gelten.
Bitte informieren Sie sich hierzu vorab bei der jeweiligen Spielstätte oder dem Veranstaltende. - Ab dem sechsten Lebensjahr gelten Kinder als Vollzahler (außer bei explizit ausgewiesenen Veranstaltungen).
Jugendliche unter 16 Jahren
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen eine Veranstaltung nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson (mind. 18 Jahre) besuchen.
Folgende Dokumente sind beim Einlass mitzuführen:
- Vollmacht zur Erziehungsbeauftragung, unterschrieben von einem Elternteil
- Ausweiskopie des unterschreibenden Elternteils
- Ausweis der begleitenden, volljährigen Person
- Ausweis des Jugendlichen
Diese Regelung dient dem Schutz Minderjähriger und ermöglicht gleichzeitig einen verantwortungsvollen Konzertbesuch.
Jugendliche ab 16 Jahren und unter 18 Jahren
Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen Konzerte in der Regel ohne Begleitung besuchen, allerdings nur bis 24 Uhr. Bei Veranstaltungen nach 24 Uhr ist eine Begleitung sowie entsprechende Vollmachten und Ausweise (siehe vorherigem Punkt) notwendig.
Beim Einlass ist ein gültiger Schüler- oder Personalausweis vorzulegen, um das Alter nachzuweisen.
Bitte beachten Sie: Veranstaltende oder örtliche Behörden können individuelle Einschränkungen oder frühere Veranstaltungs-Endzeiten festlegen.